Die Satzung des Computer Club

§ 1
Name, Sitz und Rechtsstellung

Der Club führt den Namen Computer Club der Wuppertaler Stadtwerke GmbH und hat seinen Sitz in Wuppertal. Der Computerclub ist parteipolitisch neutral.

§ 2
Zweck und Aufgabe

Der Zweck des Clubs ist die gegenseitige Beratung in Fragen der Handhabung von Computern, sowie das Erlernen, Erstellen und Austauschen von Computerprogrammen (Publik Domain) innerhalb des Vereins. Eventuelle Verkaufserlöse sind der Clubkasse zuzuführen.

§ 3
Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied können Betriebsangehörige, sowie Pensionäre der Wuppertaler Stadtwerke werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen wollen. Mitglieder, die nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, benötigen das Einverständnis des Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern. Diese Entscheidung ist endgültig. Bei der Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der WSW angehören, müssen in jedem Falle die Interessen des Unternehmens (WSW) gewahrt bleiben. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Der Jahresbeitrag beläuft sich zurzeit auf 35.- €. Mitglieder, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben oder den Club in hervorragender Weise fördern, können zu Ehrenmitgliedern ohne Beitragspflicht ernannt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch ordentliche Kündigung durch das Mitglied oder dem Vorstand des Computer Clubs. Die Kündigung muss drei Monate vor Jahresende erfolgen. In besonderen Fällen kann einem Mitglied fristlos gekündigt werden. Ein Grund für eine fristlose Kündigung liegt vor, wenn Eigentum oder Vermögenswerte des Clubs oder von den WSW zur Verfügung gestellter Geräte in schuldhafter Weise gefährdet oder beschädigt werden. Durch sein Verhalten die Clubgemeinschaft gefährdet oder erheblich stört. Seinen Beitrag auch nach wiederholter Mahnung durch den Kassierer nicht innerhalb der genannten Frist bezahlt. Über eine außerordentliche Kündigung entscheidet der Vorstand in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 5
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

  1. Vorsitzenden.
  2. Vorsitzenden.
    1 Schriftführer.
    1 Kassierer.
    Und zwei Computerwarten.
     

Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Schriftführer hat nach jeder Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen und die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse aufzuzeigen. Der Kassierer verwaltet die Kasse des Clubs, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Weist Geräten des Clubs, sowie dessen Vermögen in Verzeichnissen nach und hat auf Verlangen dem Vorstand einen mit Belegen versehenen Kassenbericht vorzulegen. Er nimmt alle Gelder für den Club gegen Quittung entgegen. Alle Zahlungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Zur Überprüfung des Kassierers werden zwei Revisoren bestellt. Diesen hat der Kassierer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, und Einsicht in alle Vereinsunterlagen zu gewähren. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Computerwarte sind für die Hard- und Software verantwortlich. Die Benutzung der Geräte durch Besucher bedarf der Aufsicht eines Clubmitgliedes.

§ 6
Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)

Die Jahreshauptversammlung sollte im ersten Quartal eines Jahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Satzungsänderung wegen Corona oder ohne Versammlungsraum, im März 2021

§ 5 Covid-19 regelt Erleichterungen, die u. a. auch die Handlungsfähigkeit und die Beschlussfassung von Vereinen auch bei stark beschränkten Versammlungsmöglichkeiten sicherstellen soll:

 5 § Vereine

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen an
1. der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder.
2. Ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
3 Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden. Bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben. Der Beschluss muss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden.


Hauptbestandteile der Jahreshauptversammlung sind:

  1. Wahl des Versammlungsleiters
  2. Tätigkeitsbericht des Vorstandes
  3. Kassenbericht
  4. Prüfung und Entlastung des Kassierers durch zwei Revisoren
  5. Alle zwei Jahre Neuwahl des Vorstandes
  6. Wahl der Revisoren, diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  7. Verschiedenes

§ 7
Auflösung

Die Auflösung des Computer Clubs kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Wird hier die Auflösung des Clubs beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Das Vermögen des Clubs fällt dem Sozialfond der Wuppertaler Stadtwerke AG zu.

§ 8
Schlussbestimmung

In Ergänzung gelten die Bestimmungen des BGB. Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft, dazu ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Gerichtsstand ist Wuppertal.

 

 

Aktualisierung
 28 Februar, 2023
  © Gerd Zacharias